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Was ist die Wegzugsbesteuerung?
Die Wegzugsbesteuerung (Exit Tax) ist das härteste Schwert des deutschen Finanzamts gegen Steuerflucht. Geregelt in § 6 des Außensteuergesetzes (AStG), besteuert sie die “stillen Reserven” von Kapitalgesellschaften, wenn der Gesellschafter Deutschland verlässt.
Wen trifft es?
Die Steuer greift, wenn Sie:
- Mindestens 1% der Anteile an einer Kapitalgesellschaft (GmbH, UG, AG, ausländische Limited) halten.
- Ihren unbeschränkten Steuerwohnsitz in Deutschland aufgeben (Sie melden sich ab und verlagern Ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland).
- In den letzten 12 Jahren vor dem Wegzug insgesamt mindestens 7 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren.
Wie wird die Steuer berechnet?
Das Finanzamt fingiert einen Verkauf (fiktive Veräußerung). Es tut so, als ob Sie Ihre GmbH-Anteile am Tag Ihres Umzugs an einen fremden Dritten verkauft hätten.
Zur Bewertung wird oft das vereinfachte Ertragswertverfahren herangezogen. Stark vereinfacht: Der durchschnittliche Jahresertrag der letzten drei Jahre wird mit einem Kapitalisierungsfaktor multipliziert (oft das 13-fache!).
Beispiel: Ihre GmbH macht 100.000 € Gewinn pro Jahr. Das Finanzamt bewertet die Firma fiktiv mit 1,3 Millionen Euro. Da Sie die Firma faktisch mit 25.000 € Stammkapital gegründet haben, beträgt der steuerpflichtige Gewinn ca. 1.275.000 €. Nach dem Teileinkünfteverfahren müssen Sie 60% davon versteuern. Ihre Steuerlast beim Umzug: Ca. 350.000 €. Und das Schlimmste: Sie haben die Firma ja gar nicht verkauft, Ihnen fließt also gar kein Geld zu, um diese Steuer zu bezahlen!
Das Ende der EU-Stundung
Bis Ende 2021 gab es für Auswanderer innerhalb der EU/des EWR (also z.B. nach Spanien oder Zypern) eine unbefristete und zinslose Stundung. Das ist vorbei. Seit 2022 ist die EU-Stundung abgeschafft. Die Steuer wird sofort fällig. Das einzige Entgegenkommen des Gesetzgebers: Sie dürfen die Summe in sieben gleichen Jahresraten abstottern, in der Regel ohne Sicherheitsleistung.
Wie lässt sich die Wegzugsteuer vermeiden?
Wer eine wertvolle GmbH hat, darf nicht einfach die Koffer packen. Die Strategie muss oft Jahre im Voraus geplant werden:
1. Die Rückkehrabsicht (Vorübergehende Abwesenheit)
Wenn Sie glaubhaft machen (und beim Finanzamt beantragen), dass Sie nur vorübergehend (maximal 7 Jahre, verlängerbar auf 12) ins Ausland gehen, wird die Steuer ausgesetzt. Kehren Sie innerhalb der Frist zurück, entfällt sie rückwirkend. Verpassen Sie die Rückkehr, wird die Steuer fällig.
2. Formwechsel in eine Personengesellschaft
Die Wegzugsteuer gilt nicht für Personengesellschaften (GmbH & Co. KG). Eine Umwandlung der GmbH vor dem Wegzug kann die Wegzugsteuer umgehen. Hier droht jedoch die Entstrickungsbesteuerung, falls das Besteuerungsrecht Deutschlands an den Firmenwerten verloren geht. Dies erfordert eine gewerbliche Prägung im Inland.
3. Stiftung oder Holding
Die Einbringung der Anteile in eine gemeinnützige oder (liechtensteinische/deutsche) Familienstiftung trennt Sie rechtlich von den Anteilen. Sie können wegziehen, die Stiftung bleibt. Alternativ kann eine deutsche vermögensverwaltende Holding (GmbH) gegründet werden, in die die operative Gesellschaft eingebracht wird. Das verschiebt das Problem zwar oft nur, kann aber bei Dividendenausschüttungen helfen.
Fazit
Die Wegzugsteuer ist der ultimative Endgegner für deutsche Unternehmer. Eine Beratung bei locuspartner und unseren kooperierenden deutschen Steueranwälten ist vor der Kündigung Ihres deutschen Wohnsitzes absolute Pflicht.
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locuspartner Team
Dieser Artikel wurde verfasst von unserem offiziellen Partner und Experten für lokales Steuerrecht. Vertrauen Sie auf echte, lokale Expertise und rechtssichere Beratung für Ihr internationales Setup.